Verfassung von Los Santos
Artikel 1: Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Die Bürger des Staates Los Santos bekennen sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht
Artikel 2: Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung, Leben und Freiheit
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3: Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4: Religionsfreiheit
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Artikel 5: Meinungsfreiheit und Pressefreiheit
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Artikel 6: Berufsfreiheit
(1) Staatsbürger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 7: Versammlungsfreiheit
(1) Alle Bürger haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 8: Eigentum
Eigentum verpflichtet und ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers ist nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund freiwilliger Übereinkunft im Sinne der Privatautonomie möglich.
Artikel 9: Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
Artikel 10: Gültigkeit von Gesetzen und ihrer Ausführung
(1) Von der Regierung veröffentlichte und offizielle Gesetzbücher finden in dem ganzen Staat Los Santos ihre Gültigkeit.
(2) Der Staat Cayo Perico wird als ein Souveräner Staat anerkannt, jegliche gesetzt und Behördliche Arbeiten welche auf Cayo Perico unternommen wird kann bei einem Wechsel der Staats grenzen von den Behörden des jeweiligen Staates Verfolgt werden.
Artikel 11: Immunität
Der Chief of Justice, Chief of Police Department und Chief of Medical Department genießen absolute Immunität. Diese Immunität soll nicht der Straffreiheit dienen, sondern die Handlungsfähigkeit dieser Amtsträger sicherstellen. In besonderen Fällen kann die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Immunität durch Mehrheitsbeschluss beschließen
Artikel 12: Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 13: Rechtliches Gehör
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie anwendbar sind. Jeder, dessen Rechte durch staatliche Gewalt verletzt werden, hat das Recht auf rechtliches Gehör und den Zugang zum ordentlichen Rechtsweg. Die Exekutive ist verpflichtet, schriftliche Akten über Eingriffe in die Bürgerrechte anzufertigen.
Artikel 14: Einreise und Aufenthalt ( Freizügigkeit )
Alle Menschen genießen Freizügigkeit im ganzen Staat.
Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die Verfassung des Staates , zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 15: Recht auf Stimme
(1) Jeder Bürger hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen zu wenden.