Strafgesetzbuch
Präambel
Die Verfolgung einer Straftat erfolgt unabhängig von der Kenntnis des Täters über geltende Gesetze. Das bedeutet, dass die Anwendung des Gesetzes nicht davon abhängig ist, ob der Täter die Rechtsvorschriften kennt oder nicht.
Jeder Bürger, der eine Straftat konkret plant, einleitet oder verübt, wird als Täter angesehen und gemäß den Strafbestimmungen bestraft, unabhängig davon, ob die Straftat letztendlich erfolgreich durchgeführt wird.
Wer andere zu einer Straftat aufruft, sie dazu anstiftet oder zwingt, macht sich ebenfalls strafbar und wird in gleicher Weise wie jemand behandelt, der die Straftat selbst durchführt.
Wer vorsätzlich einem Straftäter bei der Begehung einer Straftat hilft, macht sich der Beihilfe schuldig und wird, wie ein Mitbeklagter behandelt, der in gleicher Weise wie der Täter bestraft wird.
Fahrlässiges Verhalten tritt auf, wenn jemand die notwendige Sorgfalt und Umsicht außer Acht lässt und dadurch unbeabsichtigt eine Straftat oder Verletzung verursacht.
Vorsätzliches Handeln liegt vor, wenn jemand wissentlich und in Kenntnis der Konsequenzen eine Straftat begeht.
Notwehr ist die rechtliche Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einer anderen Person abzuwehren. Dabei muss die Verteidigung immer im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen, das heißt, sie darf nicht über das Maß hinausgehen, das zur Abwehr des Angriffs erforderlich ist.
Gemäß der Verfassung ist dieses Gesetz das höchste anzuwendende Recht, und andere Gesetze sind ihm untergeordnet. Dies bedeutet, dass im Falle eines Konflikts zwischen verschiedenen Gesetzen dieses Gesetz Vorrang hat.
Im Rahmen der Ausführung hoheitlicher Maßnahmen unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sind die ausführenden Beamten von den in diesem Gesetz festgelegten Rechtsvorschriften befreit.
Verstöße gegen Gesetze, die nicht in diesem Gesetz deklariert sind, unterliegen keiner Strafverfolgung.
Beamte des Staates sind im Sinne dieses Gesetzes Angestellte staatlicher Behörden, sowie Angestellte des Los Santos Medical Department (LSMD).
Definition
Notwehr / Nothilfe
- Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.
- Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
- Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
Als nicht erforderlich ist Notwehr, wenn der Angegriffene rechtzeitig staatliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, die das bedrohte Gut ebenfalls effektiv schützen kann. Das Ausnahmerecht Notwehr ist daher gegenüber staatlicher Gewalt grundsätzlich behelfsmäßig.
Versuch
Die Strafandrohung gegen vorsätzliches Handeln gilt nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
(1) Wer eine Straftat versucht, wird nach Maßgabe des jeweiligen Strafgesetzes bestraft.
(2) Ein Versuch ist dann gegeben, wenn der Täter freiwillig und ernsthaft zur Ausführung der Tat ansetzt, ohne dass es zur Vollendung der Tat kommt.
(3) Die Strafe kann gemildert werden, wenn der Täter freiwillig von der weiteren Ausführung der Tat zurücktritt oder wenn die Tat aus anderen Gründen nicht vollendet wird.
Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer es für möglich hält, gesetzeswidrig zu handeln, diese aber nicht mit Vorsatz durchführt.
Verbotsirrtum
Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums erkennen konnte, handelt schuldhaft und ist nach diesen Maßen zu bestrafen.
Beihilfe
- Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
- Die Mittäterschaft greift nicht, wenn der vermeintliche Mittäter die Straftat gemeldet hat, bevor diese geahndet wird oder diese von den Behörden entdeckt wurde.
- Ein Mittäter wird im gleichen Strafmaß bestraft wie der Haupttäter.
Selbstjustiz
Wer keine zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht im eigenen Namen selbst übt, ist abhängig von der vorliegenden Straftat selbst zu bestrafen.
Haftung für Fahrzeuge
- Sollte ein Fahrzeug, ein Boot oder ein Luftfahrzeug in eine Straftat verwickelt sein, so ist der Fahrer für die Straftat bzw. den Inhalt zu bestrafen.
- Sollte kein Fahrer zu ermitteln bzw. auffindbar sein, so ist der Eigentümer des Fahrzeuges für die Straftat bzw. den Inhalt zu bestrafen. Ausgenommen, die Unschuld des Halters kann ausreichend nachgewiesen werden.
Meineid
Wer vor Gericht unter Eid wissentlich falsch Aussagt um den TV zu schützen oder zu helfen wird mit einer Geldstrafe oder Hafteinheiten bestraft. Das Strafmaß legt der Richter fest. (nicht mehr als $8.000 und 30 HE)
Strafe
Die Strafen für dieses Gesetz sind im Straf- und Bußgeldkatalog definiert.
Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Eine Freiheitsstrafe kann gemildert werden oder es kann von der Strafe abgesehen werden, wenn der Täter,
- durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden könnte, oder
- freiwillig sein Wissen so rechtzeitig der Exekutive offenbart, dass eine Straftat verhindert werden kann.
- sich in allen Anklagepunkte schuldig bekennt und sich einsichtig zeigt.
- sich Teile der Anklagepunkte schuldig bekennt und sich einsichtig zeigt.
§ 1 Körperverletzung
- Wer eine andere Person am Körper misshandelt oder an ihrer Gesundheit schädigt, macht sich der leichten Körperverletzung schuldig.
- Wer eine andere Person am Körper misshandelt oder an ihrer Gesundheit schädigt, mittels Schusswaffen, Sportgeräte, Werkzeuge, Schlag-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffen, mittels eines hinterlistigen Überfalls oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich , macht sich der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
- Wer eine andere Person am Körper misshandelt oder an ihrer Gesundheit schädigt und dadurch ihre Bewusstlosigkeit hervorruft, macht sich der schweren Körperverletzung schuldig.
- Wer fahrlässig handelt und somit einer Person Schaden zufügt.
§ 2 Fahrlässige Tötung
Wer eine Person ohne Vorsatz fahrlässig tötet, macht sich der fahrlässigen Tötung strafbar.
§ 3 Versuchter Totschlag
Wer eine andere Person vorsätzlich (bewusst, aber nicht geplant) verletzt und bewusst das Risiko eingeht, dass das Opfer sterben könnte, gilt die Tat den Mordbestimmungen entspricht.
§ 4 Totschlag
Wer eine andere Person vorsätzlich (bewusst, aber nicht geplant) verletzt und das Opfer an seinen Verletzungen (bewusstlos, nicht mehr ansprechbar) gestorben ist.
- Wer einen anderen Menschen tötet, ohne die Merkmale des Mordes zu erfüllen.
- Die Tötung eines Menschen durch grobe Fahrlässigkeit Unterlassene Hilfeleistung
- Beispiel. Nach einem Verkehrsunfall flüchten, ohne Erst-Hilfe zu leisten. - Wer bei Unglücksfällen oder Notlagen nicht Hilfe leistet, obwohl dies den Umständen nach zumutbar wäre.
§ 5 Versuchter Mord
Wer den Vorsatz hat, eine andere Person vorsätzlich und rechtswidrig zu töten, aber in seinem Vorhaben erfolglos ist.
Das Gericht kann eine Medizinische und Psychologische Rehabilitierung verordnen.
§ 6 Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 7 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Wer widerrechtlich und gewaltsam Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte leistet, die rechtmäßig ihre Pflichten erfüllen.
- Wer Anweisungen eines Exekutivbeamten durch Androhung oder Anwendung körperlicher Gewalt nicht befolgt oder diesen zuwiderhandelt, oder in grob fahrlässiger Weise vor einem Exekutivbeamten flüchtet. Verweigerung Identitätsfeststellung.
- Wer der Ausweispflicht gegenüber einem Staatsbeamten trotz Aufforderung nicht nachkommt.
- Wer gegenüber Exekutivbeamten Körperliche gewalt oder Waffengewalt gegenüber Ihnen anwendet.
§ 8 Angriff auf staatliche Einrichtungen
Wer vorsätzlich (geplant) Angriffe auf staatliche Einrichtungen durchführt, die zu erheblichen Störungen oder Gefährdungen führen.
Der §8 wird als Terroranschlag eingestuft, daher werden sämtliche Aufenthaltsorte und bekannte zugehörige Personen mit einer Razzia auferlegt.
- Eine besondere Härte erfahren diejenigen, welche Straftaten gegenüber staatlichen Fraktionen / Einrichtungen und/oder Veranstaltungen, sowie deren Angestellten und Personal vollziehen.
- Straftaten, die eine schwere körperliche Beeinträchtigung oder gar den Tod zur Folge haben, werden mit dem Höchstmaß an zu erwartender Strafe bemessen.
§ 9 Raub
- Wer eine fremde Sache einem anderen durch Drohung oder Gewalt entzieht.
- Wer den Staat in besonders schwerem Fall beraubt, ist härter zu bestrafen.
- Der Versuch ist ebenfalls strafbar
§ 10 Freiheitsberaubung
Wer eine andere Person widerrechtlich ihrer Freiheit beraubt oder einsperrt.
§ 11 Entführung
Wer eine Person widerrechtlich und gegen deren Willen an einen anderen Ort verschleppt, um sie der Kontrolle oder dem Einfluss eines Dritten zu unterwerfen.
§ 12 Geiselnahme
Wer eine andere Person als Geisel nimmt, um Forderungen durchzusetzen, oder Druck auszuüben.
§ 13 Nötigung
Wer eine andere Person rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, wird mit einer Schmerzensgeld Zahlung und einer Freiheitsstrafe bestraft.
§ 14 Erpressung
- Wer versucht, sich selbst oder Dritte rechtswidrig durch Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels zu Lasten eines anderen zu bereichern.
- Bei der Erpressung von Staatsbediensteten fällt das Strafmaß deutlich höher aus.
§ 15 Bestechung
Wer eine Person besticht oder sich bestechen lässt, um unrechtmäßig Einfluss auf deren Handlungen in staatlichen oder behördlichen Angelegenheiten zu nehmen.
§ 16 Erhebliche Störung von Behördenarbeiten
Wer durch sein Verhalten die ordnungsgemäße Durchführung von behördlichen Arbeiten erheblich stört, insbesondere durch gewaltsame oder bedrohliche Handlungen.
§ 17 Amtsmissbrauch
Wer seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht, um sich selbst oder anderen einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, wird mit einer Geldstrafe sowie einer Freiheitsstrafe bestraft. Zugleich wird eine Ermittlung eingeleitet und die Person wird bis zum Ermittlungsende suspendiert.
§ 18 Gefangenenbefreiung
Wer eine Person, die rechtmäßig inhaftiert oder festgehalten wird, gewaltsam befreit oder bei der Befreiung behilflich ist.
§ 19 Diebstahl
Wer rechtswidrig eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der Versuch ist strafbar.
Hier zu zählt auch der Diebstahl von Exektiv/Jusikativ Ausrüstung.
§ 20 Diebstahl mit erschwerenden Umständen
Handelt der Täter in der Absicht und mit Hilfe von Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen eine andere Person, sich oder einem Dritten durch die Tat eine fortgesetzte Einnahmequelle von erheblichem Wert zu verschaffen.
§ 21 Diebstahl mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen
Wer bei einem Diebstahl eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Der Versuch ist strafbar.
§ 22 Betrug
- Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Der Versuch ist strafbar.
- In besonders schweren Fällen wird der Betrug mit der höchsten Freiheitsstrafe bestraft.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Staatlicher Amtsträger missbraucht oder einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt.
§ 23 Beweismittelfälschung
Wer eine Urkunde oder ein beweiserhebliches Datenverarbeitungssystem herstellt, verfälscht oder unterdrückt, um das Ergebnis eines Verfahrens zu beeinflussen, das der Wahrheitsfindung in einem gerichtlichen, behördlichen oder privatwirtschaftlichen Verfahren dient.
Der Versuch ist strafbar.
- Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe.
- In besonders schweren Fällen wird die Höchste Freiheitsstrafe verhängt.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter, gewerbsmäßig handelt oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Staatlicher Amtsträger missbraucht oder einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt.
§ 24 Strafvereitelung im Amt
Wer als Amtsträger absichtlich Maßnahmen zur Strafverfolgung behindert, Beweismittel vernichtet oder unterdrückt oder falsche Informationen gibt, um eine Strafverfolgung zu verhindern oder zu erschweren, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
Zugleich wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Person wird eine Fristlose Kündigung vorgelegt.
§ 25 Falschaussage
Wer vor Gericht oder einer behördlichen Untersuchung falsche Aussagen macht, um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§ 26 Amtsanmaßung
Wer sich als Amtsträger ausgibt oder eine falsche Amtshandlung vornimmt, um sich selbst oder anderen einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, wird mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft.
§ 27 Geldwäsche
Wer Geld oder Vermögenswerte, von denen er weiß, oder wissen sollte, dass sie aus einer Straftat stammen, verschleiert, um ihre illegale Herkunft zu verbergen.
§ 28 Besitz von Schwarzgeld
Wer größere Mengen an illegal erworbenem Geld besitzt oder darüber verfügt, wird mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft. Gemessen an der Menge!
Wer Blüten oder Falschgeld (Schwarzgeld) mit sich führt, begeht eine Straftat. Je nach mitgeführter Menge wird eine hohe Geldstrafe sowie eine Gefängnisstrafe verhängt. Die Mindesthaftzeit beträgt 30 HE (30 Minuten) und eine Mindestgeldstrafe von 15.000$.
Die HE und Geldstrafe können je nach mitgeführter Menge (Summe) variieren und können bis zu maximal 90 HE (90 Minuten) und 50.000$ Geldstrafe betragen.
§ 29 Missachtung einer amtlichen Anweisung
Wer vorsätzlich eine rechtmäßige Anweisung eines Amtsträgers nicht befolgt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§ 30 Behinderung von staatlichen Tätigkeiten
Wer vorsätzlich staatliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rettungseinsätze oder polizeiliche Maßnahmen, behindert oder stört, wird mit einer Geldstrafe oder vorläufiger Untersuchungshaft bestraft.
§ 31 Entziehung polizeilicher Maßnahmen
Wer vorsätzlich polizeiliche Maßnahmen, wie zum Beispiel Festnahmen oder Durchsuchungen, gewaltsam vereitelt oder behindert. Hierzu zählt auch die Fahrerflucht.
§ 32 Tragen einer Vollmaskierung
- Es ist verboten, eine Aufmachung (Vollmaskierung) zu tragen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Insbesondere Hauben, Schleier oder Masken, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verhüllen oder verdecken.
- Ausnahmen sind das Tragen reiner Kopfbedeckungen, die das Gesicht freilassen.
- Das Tragen von Gesichtsschutz beim Führen von offenen Fahrzeugen (besonders Bikes/Motorrädern) sowie beim Arbeiten in Bereichen, in denen man seine Lungen vor Staub schützen muss (Minen unter Tage).
§ 33 Verweigerung der Identitätsfeststellung
Wer eine rechtmäßige Anordnung zur Identitätsfeststellung durch einen Amtsträger verweigert, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§ 34 Hausfriedensbruch
Wer widerrechtlich in eine fremde Wohnung, ein fremdes Haus oder ein fremdes Grundstück eindringt.
§ 35 Sachbeschädigung
Wer fremdes Eigentum beschädigt, oder zerstört, muss mit einer Geldstrafe rechnen
Wer öffentliche Gebäude mit Farbe beschmiert, muss mit einer Haftzeit und einer Geldstrafe rechnen. Zudem muss er die Schmierereien wieder weg machen unter Aufsicht der Polizei.
§ 36 Betreten einer Sperrzone
- Folgende Orte sind Sperrzonen:
- polizeilich gekennzeichnete Gebiete
- vom DOJ ausgerufene Sperrzonen
- Staatsgefängnis
- Zuvor genannte Sperrzonen dürfen nur von Mitarbeitern des LSPD, LSMD, DOJ und nur zu Dienstzwecken betreten werden.
- Ausnahmen zum Betreten der Sperrgebiete können nach Antrag an Beamte der Exekutive im hohen Dienst oder durch das DOJ erteilt werden.
- Betreten einer Sperrzone ohne eine solche Genehmigung wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe geahndet.
- Eine Sperrzone kann temporär durch das LSPD benannt werden, wobei das konkrete Gebiet und der Zeitraum der Sperre benannt werden muss.
- Insbesondere stellt das Fort Zancudo ein Sperrgebiet dar, das Betreten dieses ist nur befugten Personen gestattet. Wer das Gebiet unbefugt betritt, macht sich des Betretens eines Sperrgebiets strafbar.
§ 37 Erregung öffentlichen Ärgernisses und ihre Strafbarkeit
Wer vorsätzlich in der Öffentlichkeit oder an öffentlichen Orten, die von der Allgemeinheit frequentiert werden, durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und das Anstandsgefühl der Gemeinschaft verletzt und dadurch einen Ärger oder Empörung in der Bevölkerung hervorruft.
§ 38 Vortäuschung einer Straftat
Wer vorsätzlich eine Straftat erfindet oder vortäuscht, um eine behördliche Maßnahme auszulösen oder jemanden zu schädigen, wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bestraft.
§ 38a Missbrauch eines Dispatchers
Wer widerrechtlich den Funkverkehr von Polizei, Rettungsdiensten oder anderen Behörden stört oder manipuliert, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§ 39 Korruption
(1) Unterteilung von Korruption
- Informationskorruption bezeichnet den unrechtmäßigen Einsatz von Macht, Position oder Ressourcen, um Informationen zu erlangen, zu manipulieren, zu verfälschen oder zu missbrauchen, um persönlichen oder unrechtmäßigen Nutzen zu erlangen.
- Materielle Korruption bezeichnet den unrechtmäßigen Einsatz von Macht, Position oder Ressourcen, um materielle Vorteile oder Ressourcen, einschließlich Geld, Güter oder Dienstleistungen, zu erlangen, zu manipulieren oder zu missbrauchen, um persönlichen oder unrechtmäßigen Nutzen zu erzielen.
- Korruption bezeichnet den missbräuchlichen Einsatz von Macht oder Position, um persönlichen Nutzen durch illegitime oder unethische Mittel zu erlangen. Dies kann finanzielle Vorteile oder andere Formen unzulässigen Gewinns einschließen und tritt in verschiedenen Bereichen auf, wie Regierung und Wirtschaft. Es untergräbt Fairness, Gerechtigkeit und öffentliches Vertrauen.
(2) Strafmaß für Korruption
- Die Strafe für Korruption wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe, abhängig von der Schwere der begangenen Straftat bestraft.
- Bei der Verurteilung wegen Korruption kann das Gericht die Abschöpfung des durch die Straftat erlangten unrechtmäßigen Vermögens anordnen.
- In schweren Fällen von Korruption, insbesondere bei wiederholten Taten, erheblichem Schaden für die Gesellschaft oder Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit, kann die Strafe gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes erheblich verschärft werden.
- Zusätzlich zur Hauptstrafe kann das Gericht Nebenstrafen wie das Verbot der Ausübung öffentlicher Ämter oder beruflicher Tätigkeiten, den Verlust von bestimmten Bürgerrechten oder die Einziehung von Vermögenswerten verhängen.
- In Fällen von Korruption im öffentlichen Dienst oder in Berufen, die einer berufsständischen Ethik unterliegen, können disziplinarische Maßnahmen, einschließlich Entlassung oder Lizenz Entzug, verhängt werden.
- Personen, die als Zeugen auftreten oder Korruptionsfälle melden, sind vor Repressalien und Benachteiligungen geschützt und dürfen nicht strafrechtlich verfolgt oder disziplinarisch belangt werden.
- Bei Korruptionsfällen, die internationale Dimensionen aufweisen, kann ein internationaler Haftbefehl ausgestellt werden, um die Verfolgung und Auslieferung von Verdächtigen zu ermöglichen.
§ 40 Aufenthalt auf illegalen Orten
Wer sich gemäß der Verordnung zu illegalen Orten, auf einem illegalen Ort aufhält, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe bestraft. Illegale Orte werden vom Department of Justice bestimmt.
§ 41 Illegale Organisation
- Eine Organisation wird als illegal erklärt, sobald das Justizministerium (DOJ), sie offiziell als solche einstuft
- Damit eine Organisation als illegal gilt, muss ihr illegales Verhalten nachgewiesen werden. Dieses illegale Verhalten muss jedoch als kollektive Tat vorliegen.
§ 42 Terroristischer Akt
Als Terroristischer Akt gelten folgende Taten:
- Ein Angriff auf einen Minister.
- Ein Gemeinschaftlicher Angriff auf eine Staatliche Behörde.
- Entführung / Angriff von Leitungspositionen und Minister von Staatlichen Behörden.
- Putsch versuche/erfolgreiche Durchführung gegen eine Staatliche Behörde
- Anschlag auf Menschenmengen
Abs. 2
Ein gemeinschaftlicher Angriff bezieht sich auf ein Angriff, der von Gruppe von mindestens drei Personen ausgeführt wird.
Abs. 3
Bei einem Terroristischen Akt ist, mit Genehmigung vom Department of Justice, die Exekutive (LSPD,FIB,SD) dazu berechtigt eine sofortige Razzia / Durchsuchung / Verhaftung durchzuführen.
§ 43 Terrorstatus
Das Gesetz zum Terrorstatus legt fest, dass das Police Department befugt ist, in Fällen von terroristischen Aktivitäten oder Bedrohungen folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- Überwachung von Verdächtigen: Das Police Department darf jederzeit und ohne Angabe von weiteren Gründen, Verdächtige zu überwachen, um potenzielle terroristische Aktivitäten frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.
- Festnahme und Verhaftung von Verdächtigen: Das Police Department hat das Recht, jederzeit und ohne Angabe von weiteren Gründen, Verdächtige festzunehmen und zu verhaften, die im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten stehen oder diese unterstützen. Gültig ohne Haftbefehl.
- Durchsuchung von Eigentum: Das Police Department kann jederzeit und ohne Angabe von weiteren Gründen, Eigentum durchsuchen, um Beweise für terroristische Aktivitäten zu sammeln oder potenzielle Gefahren zu identifizieren. Hierzu gehört das Anwesen inkl. aller Nebenräume, Fahrzeuge und sämtliche Lager der Organisation. Gültig ohne Durchsuchungsbeschluss.
- Beschlagnahme von Waffen und Sprengstoffen: Das Police Department kann jederzeit und ohne Angabe von weiteren Gründen, Waffen, Sprengstoffe und andere gefährliche Gegenstände beschlagnahmen, die im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten verwendet werden könnten.
- Zusammenarbeit mit anderen Behörden: Das Police Department kann mit anderen Behörden zusammenarbeiten, um Informationen auszutauschen und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergreifen.
- Schutz der Öffentlichkeit: Das Police Department hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit vor terroristischen Bedrohungen zu schützen und Maßnahmen zur Prävention von Anschlägen zu ergreifen.
- Strafverfolgung von Terroristen: Das Police Department ist dafür verantwortlich, Terroristen strafrechtlich zu verfolgen und sie vor Gericht zu bringen.
Dieses Gesetz soll dazu beitragen, die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger vor terroristischen Bedrohungen zu gewährleisten und die Handlungsfähigkeit des Police Departments im Kampf gegen den Terrorismus zu stärken.
Höchststrafe ohne Haftminderung
§ 44 Strafbarkeit von juristischen Personen
- Juristische Personen können nach dem Strafgesetz bestraft werden.
- Die Strafe gegen juristische Personen kann Geldbuße, Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Verbot von Geschäftstätigkeiten sein.
- Die Verantwortlichkeit von natürlichen Personen bleibt unberührt.
§ 45 Strafen
(1) Strafrahmen
- Der Strafrahmen richtet sich nach der Schwere der Tat und kann im Strafgesetz festgelegt werden.
- Der Strafrahmen kann Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder beide Sanktionen umfassen.
- Die maximale Haftzeit beträgt 120 Hafteinheiten. Bei besonderer Schwere darf ein Richter diese auf 180 Monate anheben.
(2) Strafausschließungsgründe
- Eine Straftat ist nicht strafbar, wenn sie in Notwehr oder Nothilfe begangen wurde.
- Eine Straftat kann in bestimmten Fällen auch aus anderen Gründen straflos bleiben, wie beispielsweise bei einer Schuldunfähigkeit aufgrund einer geistigen Erkrankung.
(3) Strafmilderung
- Bei Vorliegen von bestimmten Umständen kann das Gericht die Strafe mildern.
- Zu den Umständen können eine geständige Einlassung, Reue, Schadenswiedergutmachung und andere Faktoren gehören.
- Strafverschärfung
- Bei Vorliegen von bestimmten Umständen kann das Gericht die Strafe verschärfen.
- Zu den Umständen können besondere Schwere der Tat, Wiederholungsgefahr, Vorstrafen und andere Faktoren gehören.
(4) Bewährung
- Das Gericht kann eine Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass die betreffende Person künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
- Eine Strafe kann auch nur zum Teil auf Bewährung ausgesetzt werden.
- Die Bewährungsdauer beträgt zwischen 1 und 4 Wochen
§ 46 Zahlungsverzug bei Rechnungen
(1) Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Geschäftsbeziehungen, in denen Waren oder Dienstleistungen gegen Zahlung erbracht werden.
(2) Definitionen
- Zahlungsverzug bezeichnet die Nichtzahlung eines fälligen Betrags innerhalb der vereinbarten oder gesetzlichen Frist.
- Gläubiger ist die Person oder das Unternehmen, das eine Rechnung stellt und Zahlung erwartet.
- Schuldner ist die Person oder das Unternehmen, das die Rechnung erhalten hat und zur Zahlung verpflichtet ist.
(3) Vertragsbestimmungen
- Zahlungsfrist
Im Rahmen von Geschäftsverträgen ist eine angemessene Zahlungsfrist zu vereinbaren. Diese darf nicht unangemessen lang sein und sollte die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Parteien berücksichtigen.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Schuldner Verzugszinsen in Höhe von [Prozentsatz] über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Zahlungsfrist.
- Entschädigung für Inkassokosten
- Mahnverfahren
- Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug eine schriftliche Mahnung an den Schuldner senden, in der eine angemessene Nachfrist für die Zahlung gesetzt wird.
- Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Nachfrist, kann der Gläubiger weitere rechtliche Schritte einleiten.
(4) Rechtliche Maßnahmen
- Gerichtliche Durchsetzung
- Der Gläubiger hat das Recht, rechtliche Schritte zur Durchsetzung der ausstehenden Zahlung einzuleiten, einschließlich gerichtlicher Verfahren.
(5) Strafen und Sanktionen
- Strafen für wiederholtem Zahlungsverzug
- Bei wiederholtem Zahlungsverzug können Strafen oder Sanktionen gegen den Schuldner verhängt werden, darunter Geldstrafen oder der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen.
§ 47 Selbstjustiz
1. Als Selbstjustiz wird die gesetzlich nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht bezeichnet, die der Betroffene im eigenen Namen selbst ausübt. Der Täter ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 48 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen ist, mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 49 Rufmord
- Wer einem anderen, eine verachtungswürdige, rufschädigende Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
2.1 Sollte dem Opfer ein Schaden entstehen, müssen die Schadensersatzansprüche durch ein Gericht festgelegt werden. Der Täter ist verpflichtet, seine Schuld gegenüber dem Opfer sofort zu begleichen.
2.2 Sollte der Täter nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, kann der Betrag auf mehrere Einzelzahlungen aufgeteilt werden. Die Einzelzahlung wird auf $50.000,00.- alle zwei Wochen begrenzt. Der Täter muss sich um die Einzelzahlungen kümmern.
2.3 Sollte der Täter seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, ist der Tatbestand des Betrugs anzuwenden. Das Opfer ist mit einer zusätzlichen Ausfallentschädigung in Höhe von 30% der in 2.1 festgelegten Summe zu berücksichtigen.
2.4 Der Täter muss die Zahlungen per Überweisung tätigen. Dem Opfer ist eine Schulderklärung auszuhändigen.
§ 50 Drohungen
1. Wer einen anderen bedroht, um ihn in Furcht oder Unruhe zu versetzen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 50.1 Morddrohung
- Wer einen anderen mit dessen Tod oder dem Tod seiner Angehörigen in gerader Linie droht, um ihn in Furcht oder Unruhe zu versetzen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Eine Sicherheitsverwahrung kann durch das Gericht angeordnet werden.
§ 51 Sexuelle Belästigung
- Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.
§ 52 Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
§ 53 Tatmehrheit
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.