Strafprozessordnung

Artikel 1 - Anwendung der StPO

Die Strafprozessordnung definiert den Ablauf vom Zeitpunkt der Festnahme bis zur letztendlichen Urteilsverkündung und ggf. folgender Strafverfolgung.



Artikel 2 - Einspruchsrecht

Während einer Verhandlung darf jederzeit Einspruch eingelegt werden, insofern

• Mehrdeutigkeit
• Einschüchterung
• Belästigung
• Verwirrung
• Suggestiv Fragen (das so gefragt wird, dass die Antwort des Zeugen nahegelegt wird)
• Hören – Sagen
• Spekulation (Frage animiert zur Spekulation des Zeugen)
• Doppelbelastung (mehrere Fragen in einer Frage)
• Mangel an Fachkenntnis
• Argumentier Frage
• Irreführung
• Irrelevant (wenn die Antwort des Zeugen nichts mit der Verhandlung zu tun hat)
• Wiederholung
• Privilegierte Information (Schweigepflicht verstoß, kann vom Richter entbunden werden)
• Unzulässiges Beweismittel bei Zeugenbefragung
• Verletzung der Prozessordnung

 

Artikel 3 - Zulässigkeit der Beweismittel

Jegliche Beweismittel müssen vor der Verhandlung bei der Richterschaft zur Prüfung eingereicht werden. Beweismittel können durch die Richterschaft abgelehnt werden, wenn

⦁ die Beweismittel rechtswidrig entstanden sind oder erworben wurden,

⦁ die Beweismittel nachweislich gefälscht oder anderweitig manipuliert sind oder

⦁ die Beweismittel nicht ordnungsgemäß angemeldet wurden

Präambel

 

Die folgende StPO findet ihre Anwendung im Strafverfahren für Täter, welche min. eine Haftzeit von 60 HE absitzen müssen.
Die maximal zu inhaftieren Haftstrafe darf 120 HE nicht überschreiten.
Diese darf nur überschritten werden, wenn sich der Häftling während der Haft, oder bei dessen Überführung den Anweisungen der Beamten widersetzt.

§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz

Gemäß § 1 der Strafprozessordnung (STPO) kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich festgelegt war, bevor die Tat begangen wurde. Dieses wichtige Prinzip gewährleistet, dass niemand nachträglich für Handlungen belangt werden kann, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafbar waren.

§ 2 Unschuldsvermutung

Die Unschuldsvermutung, wie sie in § 2 der STPO verankert ist, ist ein Grundpfeiler des Strafrechtssystems. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Dies bedeutet, dass die Beweislast bei der Anklage liegt und der Angeklagte keine Schuld beweisen muss.

§ 3 Ausschluss der Befangenheit

§ 3 der STPO regelt den Ausschluss der Befangenheit von Exekutivbeamten bei der Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Wenn ein Beamter der Exekutive an der Tat beteiligt war oder davon betroffen ist, darf er nicht persönlich in den Fall involviert sein. Dies gewährleistet Objektivität und Fairness in der Strafverfolgung.

  1.  Dies besagt unter anderem aber auch das ein Richter unter keinen Umständen von einen aktiven Fall wissen darf, bis dieser in Verhandlung geht.

§ 4 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

Gemäß § 4 der STPO ist die Exekutive verpflichtet, jeden Anfangsverdacht einer Straftat ernst zu nehmen und zu ermitteln, ob eine Straftat begangen wurde. Dies schließt nicht nur die Ermittlung belastender Fakten ein, sondern auch entlastende Umstände. Die Wahrheit muss erforscht werden, um eine faire Beurteilung des Falls sicherzustellen.

§ 5 Verjährungsfrist

§ 5 der STPO legt fest, dass eine Anklage innerhalb von  7 Tagen nach dem Tatzeitpunkt erhoben werden muss, sonst gilt die Tat als verjährt.

Offene Fahndungen im Falle einer Anklage, oder eines bestehenden Haftbefehls dürfen hingegen nach 4 Wochen nicht mehr durchgeführt werden. Dies dient der Sicherstellung einer schnellen und effektiven Strafverfolgung.
Die Verjährungsfrist kann nach Antrag bei der Richterschaft auf bis zu 10 Tagen verlängert werden.

§ 6 Rechte des Beschuldigten

Die Rechte des Beschuldigten sind in § 6 der STPO umfassend festgelegt. Dazu gehört das Recht, über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert zu werden, das Recht auf anwaltliche Vertretung, das Recht auf Schweigen, und das Recht, sich selbst zu verteidigen. Diese Rechte müssen dem Beschuldigten bei der Verhaftung verlesen werden welche in §8 der STPO definiert werden dies gilt aber nur sollte die Person nicht direkt zum Staatsgefängnis gebracht werden und dort abgehandelt werden.

1. Der Beschuldigter hat das Recht 1 Anruf zu tätigen, um einen Anwalt zu erreichen, sollte der angerufene Anwalt nicht zu erreichen sein, gibt es keinen weiteren Anruf. Verlust des Rechtsanspruches.

2. Unter § 6.1 der STPO wird klargestellt, dass nach dem dritten Verlesen der Rechte keine erneute Verlesung erforderlich ist, wenn der Beschuldigte sie nicht verstanden hat.

§7 Strafverfolgung

1. Die Strafverfolgung beschreibt das Vorgehen, um Straftaten zu Ahnden und die Klärung eines Straftatbestandes voranzutreiben.

2. Die aktive Strafverfolgung obliegt den Exekutiven Behörden.

3. Ermittlungen sind zu dokumentieren und im Aktensystem festzuhalten.

4. Im Zuge der Strafverfolgung obliegt es in erster Instanz den Exekutiven Behörden das Strafmaß für die dem Täter zur Last gelegte Straftat gemäß dem Strafgesetzbuch festzulegen.

5. Die Personendurchsuchung passiert im Verdacht auf: Drogenkonsum/ Alkoholkonsum, Verdacht auf den Besitz von illegalen Waffen sowie Substanzen.

6. Sollte ein Beschuldigter Rechtsmittel nach §8 Strafverordnung einlegen und eine Rechtsvertretung hinzuziehen, so obliegt die Klärung des Falles der Exekutive.

7.  Ein Beschuldigter hat in jedem Fall ein Recht auf einen Rechtsanwalt.

  1.  Ausnahme hierbei ist ein Terrorstatus


10. Recht auf eine Vernehmung, wenn es Anhalte gibt das die zu Vernehmende Person Informationen von Wichtigkeit für die Strafverfolgung besitzt.

§ 8 Untersuchungshaft

1. Untersuchungshaft kann von der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Diese wird von der Justiz genehmigt und von der Exekutivbehörde vollstreckt.

2. Sämtliche Haftzeit, die ein Beschuldigter eindeutig in Haft verbringt, werden angerechnet und wirken sich mindernd auf die gesamte Haftstrafe aus.

3. Die Flucht aus der Untersuchungshaft gilt als Ausbruch und wird als solcher geahndet.

4. Die Untersuchungshaft endet mit der Inhaftierung oder Freisprechung.

5. Im Falle, dass der Beschuldigte mehr als die im Nachhinein beschlossene Haftstrafe in Untersuchungshaft verbracht hat, so ist ihm eine Vergütung von 1000$ pro zu viel gesessene Hafteinheit zuzusprechen.

6. Während der Untersuchungshaft hat der Beschuldigte das Recht, einen zugelassenen Anwalt zu konsultieren und diesen zu sprechen.

7. Die Untersuchungshaft beginnt mit dem Einbringen in die PD Zelle solang ist die als Festnahme zu sehen.

  1.  Die Untersuchungshaft wird unterbrochen sobald ein Rechtsanwalt das Gespräch mit seinem Mandaten beginnt.

§ 9 Strafvollzug

1. Verurteilte Straftäter sind, auf schnellstmöglichem Wege, zum Strafvollzug in das Staatsgefängnis zu überführen.

2. Der Straftäter ist für die, in der Akte vermerkte Haftzeit in das Staatsgefängnis zu überstellen. 

3. Im Falle eines vollendeten Strafvollzuges ist der Straftäter als freier Bürger zu betrachten, die vergangen Taten sind in der Regel nicht mehr bei aktuellen Ermittlungen in Betracht zu ziehen.

  1.  Ausnahme hier sind die Arbeiten des "Criminal Investigation Department".

 

4. Der zu inhaftierten Person sind alle Gegenstände zu beschlagnahmen  

 von den Gefängniswärtern, die zur Kommunikation, Verletzung und/oder Ausbruch verwendet werden können. 

5. Die maximale Anzahl an Hafteinheiten, wird mit Lebenslänglicher Haft betitelt und beträgt 120 Monate, diese darf nur in Sonderfällen verhangen werden. Diese darf nicht überschritten werden und gilt als Höchststrafsatz. Die maximal zu inhaftierende Haftzeit 60 Monate.
Sonderfälle für Lebenslängliche Haft:

  • Gerichtsbeschluss
  • Terrorstatus


6. In schweren Fällen kann die in Abs. 5 definierte maximale Anzahl der Hafteinheiten auf Antrag bei der Justiz erhöht werden.

7. Das LSPD und das DOJ können je nach Schwere der Schuld und nach Haftzeit entscheiden, ob der Straftäter im SG oder im LSPD inhaftiert wird. 

§ 10 Potenziell Gefährliche Personen

1. Personen, die den Strafvollzug vollendet haben, gelten als resozialisiert, bei Auftreten wiederholter Muster ist bei der Justiz eine Prüfung der Person zu beantragen. Nach dieser Beantragung kann die Person als “potenziell Gefährlich” eingestuft werden.
Dieser Antrag ist bei Washington Anzumelden.

2. Für die Einstufung als potenziell gefährliche Person müssen Kriterien erfüllt werden, die die Justiz prüft. Zu diesen Kriterien gehören besonders:

  • vermehrte Ausübung von Gewalt gegenüber Beamten
  • vermehrter Ausübung von Gewalt gegenüber den Bewohnern des Staates
  • vermehrter Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen

3. Bei potenziell gefährlichen Personen haben exekutive Behörden Sonderrechte im Umgang mit den Ermittlungen gegen die betreffende Personen, dazu gehören: Durchsuchung der betreffenden Personen Kontrolle und Durchsuchungen der Fahrzeuge der betreffenden Personen Vermehrtes beobachten der betreffenden Person.

4. Der Status gilt für einen bestimmten Zeitraum und ist durch die Justiz zu bestimmen

§ 11 Mittäterschaft

1. Als Mittäter wird behandelt, wer einem anderen zu dessen begangenen Rechtsbruch Hilfe geleistet hat, oder diesen unterstützt hat. Mittäter werden, wie der Täter selbst bestraft.

2. Ein Mittäter wird im gleichen Strafmaß bestraft wie der Haupttäter.

3. Eine Mittäterschaft gilt nur bei Straftaten, die eine Haftstrafe zur Folge haben.

4. Die Mittäterschaft greift nicht, wenn der vermeintliche Mittäter die Straftat gemeldet hat, bevor diese geahndet wird oder diese von den Behörden entdeckt wurde.

5. Als Mittäter kann nicht deklariert werden, wer nicht in der Lage ist, eine Straftat zu melden, z.B. durch Bedrohung.

6. Die Strafandrohung gegen vorsätzliches Handeln gilt nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

§ 12 Akteneinsicht

1. Unter § 12 der STPO hat der Beschuldigte oder sein Vertreter das Recht, relevante Akten beim zuständigen Staatsanwalt anzufordern. Diese Einsicht kann durch einen staatlich anerkannten Anwalt erfolgen, wobei eine Verwaltungsgebühr anfällt. Persönliche Informationen und Zeugenidentitäten dürfen jedoch geschwärzt werden, wenn dies die Sicherheit gefährden könnte.

2. Zeugenaussagen werden mit in die Ermittlungsakten eingefügt. So wird sichergestellt, dass man vor Gericht die Wahrheit sagt. Außerdem werden Zeugen noch ein wichtiger Bestandteil von Ermittlungen.

§ 13 Ermittlungen

1. Die Ermittlung unterliegt dem geltenden Recht, zur Beweisfindung und Aufklärung von Straftaten sind alle Ermittlungsmaßnahmen, die vom Staate genehmigt sind, gestattet dazu zählen

  • die Aussage von Zeugen 
  • Beweise und Informationen durch Ermittlungen 
  • das Eingestehen einer Straftat
  • die Sicherstellung von tatsächlichen Beweisen in physischer Form

 

2. Die Aufklärung von Straftaten obliegt in erster Instanz den Exekutiven Behörden, diese dürfen in eigener Sache ermitteln und Ermittlungen einleiten.

3. Die Justiz kann gezielte Ermittlungen einleiten und diese mit den Ressourcen der Exekutiven Behörden durchführen.

4. Beweismittel und Fallakten sind der Justiz, auf Verlangen, zugänglich zu machen und offen zu legen.

5. Die Exekutive kann einen Zeugen im Zuge einer Ermittlung vorladen lassen. Im Zuge der Vorladung kann der Zeuge durch die Exekutiven Behörden vorgeführt werden.

6. Beweismittel, die widerrechtlich erlangt worden sind, sind unzulässig und dürfen nicht gewertet werden. Als widerrechtlich gilt jeder Beweis, an den durch einen Verstoß der gelten Gesetze des Staates gelangt wurde.

7. Im Zuge von Ermittlungen kann ein Durchsuchungsbeschluss gegen eine Person, eine Personengruppe oder ein Gebäude beantragt werden. Durchsuchungsbeschlüsse werden von der Justiz genehmigt und sind dort zu beantragen. Im Falle der Abwesenheit der Justiz obliegt das Recht für die Genehmigung der temporären Leitung der Exekutiven Behörden.

§ 14 Durchsuchungen

§ 16 der STPO regelt Durchsuchungen von Personen, Räumlichkeiten und Fahrzeugen. Diese müssen in der Regel von einem Richter oder (Deputy) Chief of Justice genehmigt werden. Es gibt Ausnahmen, bei denen die Exekutive ohne Beschluss handeln kann, wenn Gefahr für Beweismittelvernichtung oder die Ergreifung eines dringend Tatverdächtigen besteht.

1. Ein personenbezogene Durchsuchungsbeschluss richtet sich immer gegen eine natürliche Person. Dieser Beschluss kann auf Fahrzeuge, Immobilien und Räumlichkeiten angewandt werden, in denen sich die Person regelmäßig aufhält und die diese Person benutzt. Die Gültigkeit und Dauer wird von der Behörde festgelegt und kann innerhalb dieser Frist einmalig auf die vorher bestimmten Fahrzeuge, Immobilien und Person durchgeführt werden.

2. Personendurchsuchungen obliegen den exekutiven Beamten und sind legitim durchzuführen, wenn ein nach §6 Strafverordnung Abs. 2 deklarierten hinreichender Tatverdacht vorliegt.

3. Personenunabhängige Durchsuchungsbeschlüsse richten sich gegen eine bestimmte Personengruppe, juristische Person oder Gruppierung und deren Eigentum.
Die Gültigkeit und Dauer wird von der Behörde festgelegt und kann innerhalb dieser Frist auf die vorher bestimmten Fahrzeuge, Immobilien und Personengruppen durchgeführt werden.

4. Im Zuge von Ermittlungen, in denen eine Durchsuchung zur Beweisfindung durchgeführt werden muss, in denen es noch keinen deklarierter hinreichender Tatverdacht vorliegt, ist eine Durchsuchung nur mit der Genehmigung der Justiz zulässig.

5. Die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses obliegt der Richterschaft. Ist kein Richter erreichbar, kann stellvertretend ein Durchsuchungsbeschluss vom Justizminister ausgestellt werden. Ist weder ein Richter noch der Justizminister erreichbar, so obliegt es der Staatsanwaltschaft, nach gründlicher und neutraler Prüfung den Beschluss auszustellen.

6. Die Genehmigung von Durchsuchungsbeschlüssen obliegt der Justiz. Der Antrag dafür ist von der Leitungsebene der Exekutiven Behörden eingereicht worden. Der Versuch für einen Durchsuchungsbeschluss muss mindestens. 24 Stunden vorher eingereicht werden.

7. Im Zuge einer Durchsuchung ist es der durchsuchenden Behörde gestattet, illegale- und fall relevante Gegenstände zu konfiszieren.

8. Ein Durchsuchungsbefehl ermächtigt Beamte der Exekutive jederzeit, Angehörige der beschuldigten Personengruppe zu durchsuchen, diese müssen allerdings mittelbar mit der Tat in Verbindung stehen, diese sind Namentlich zu Dokumentieren.

9. Werden im Zuge einer Durchsuchung illegale Gegenstände sichergestellt, sind die zulässig nach Paragraph Abs. 1 als zulässiges Beweismittel in Physischer Form.

10. Sollte kein Organ der Justiz anwesend sein so obliegt es den Exekutiven Behörden zu beschließen, ob ein Durchsuchungsbeschluss zu erteilen ist, die Regelung aus Abs. 6 kann von der Leitung der Exekutiven Behörden außer Kraft gesetzt werden, sollte Gefahr im Verzug sein, darunter versteht man das bei Unterlassen einer Durchsuchung Personen unmittelbar in Gefahr sind. Diese Entscheidung ist der Justiz im Nachgang schriftlich mitzuteilen.

11. Sofern Gegenstände in den temporären oder permanenten Besitz einer staatlichen Behörde übergehen, so sind diese zu durchsuchen.

§ 15 Beschluss

Die Chief Ebene des Los Santos Police Department´s kann gemäß § 17 der STPO Beschlüsse erlassen, um die Grundrechte bei der Verfolgung besonders krimineller Organisationen und Personen einzuschränken. Dies kann Überwachungsmaßnahmen wie das Abhören von Telefonaten und die Ortung von Fahrzeugen umfassen.

§ 16 Festsetzung von Strafen mittels Gerichtsverfahren

Strafen, die durch ein gerichtliches Urteil erlassen werden, können über das Strafmaß des aktuell gültigen Strafenkataloges hinausgehen.

§ 17 Widerspruch gegen erteilte Strafen und Bußgelder

Unter § 17 der STPO wird die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen Strafen und Bußgelder behandelt. Bürger haben 2 Tage Zeit, um gegen unrechtmäßig erscheinende Strafen, Bußgelder oder ein Urteil Einspruch zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist werden Strafen als rechtskräftig angesehen.

§ 18 Anwaltsgebühren

Rechtsanwälte können gemäß § 20 der STPO Gebühren bis zu einem bestimmten Höchstbetrag geltend machen, bis eine Gebührentabelle festgelegt ist. Die Gebühren können individuell zwischen Anwalt und Mandant vereinbart werden.

§ 19 Zwangsvollstreckung


1. Sollte die Summe der offenen Strafen den Betrag von 15.000$ überschreiten, so wird eine Vollstreckung der Summe fällig. Diese Vollstreckung darf nur von den Geldmitteln erfolgen, die der Beklagte bei sich trägt. Im Zuge dieser Vollstreckung wird eine Haftstrafe von 30 Hafteinheiten angesetzt.

2. Ist es nicht möglich, den Betrag zu begleichen, so wird die Haftstrafe um 15 Einheiten erhöht.

3. Sollte Abs. 2 greifen, so ist dem Beklagten eine angemessene Frist zu begleichen, der Strafen gewährt werden.

4. Im Falle einer Nichteinhaltung der Frist aus Abs. 3, so ist der Vollstreckende Beamte berechtigt, die Strafen in voller Höhe zu Vollstrecken und vom Konto zu pfänden.

§ 20 Belehrung eines Tatverdächtigen


1. Sollte eine Person festgesetzt werden, so ist der Vollzugsbeamte dazu verpflichtet, ihn auf seine Rechte hinzuweisen (siehe Allgemeine gesetzliche Bestimmungen (AgB) §10 ). Dies gilt auch für den Fall, dass eine Akte zur Ahndung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit angelegt werden soll.

2. Der Rechtshinweis sollte mit dem Festsetzen geschehen, jedoch muss dieser spätestens mit dem Eintreffen am Inhaftierung Ort geschehen sein.
Sollten einer festgesetzten Person die Rechte unvollständig oder fehlerhaft vorgelesen werden und der Person kann eine oder mehrere Straftaten oder Ordnungswidrigkeit(en) nachgewiesen werden, so ist ein geringeres Strafmaß anzuwenden.

3. Sollte eine Person festgesetzt werden oder er begeht eine sichtliche Straftat, so sind die Vollzugsbeamten dazu verpflichtet, eine Fallakte nach der internen Vorlage anzulegen, welche eingesehen werden kann.

§ 21 Beweisaufnahme

(1) Das Gericht nimmt Beweise auf, soweit es diese für erforderlich hält.
(2) Das Gericht kann Zeugen, Sachverständige und andere Auskunftspersonen vernehmen.
(3) Die Vernehmung kann unmittelbar in der Hauptverhandlung erfolgen oder durch eine schriftliche Aussage oder ein Ton- oder Bildaufzeichnungsmittel.

§ 22 Beweiswürdigung

(1) Das Gericht hat die Beweismittel zu würdigen und eine Überzeugung zu bilden.
(2) Das Gericht ist frei in der Beweiswürdigung, soweit es nicht an gesetzliche Vorschriften oder an das Gebot der fairen Verhandlung gebunden ist.

§ 23 Urteil

(1) Das Urteil wird aufgrund der festgestellten Tatsachen und der rechtlichen Würdigung erlassen.
(2) Das Urteil muss die Art der Straftat, die Schuld des Angeklagten und die Strafe oder Maßnahme enthalten.

§ 24 Beschuldigtenrechte

(1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich zu dem Vorwurf zu äußern und über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert zu werden.
(2) Die Vernehmung des Beschuldigten darf nur in Gegenwart seines Verteidigers stattfinden, es sei denn, der Beschuldigte verzichtet ausdrücklich darauf.
(3) Der Beschuldigte hat das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen.
(4) Der Beschuldigte ist vor und während des Verfahrens unverzüglich über seine Rechte und Pflichten zu belehren.
(5) Der Beschuldigte hat das Recht, Beweisanträge zu stellen und Beweismittel beizubringen.
(6) Der Beschuldigte ist nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten und darf die Aussage verweigern.
(7) Der Beschuldigte hat das Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.

§ 25 Zeugenvernehmung

(1) Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren Antrag hin vom Vorsitzenden zu überlassen.
(2) Beide Seiten haben das Recht, benannte Zeugen zu verhören, wobei die benennende Seite das Vorrecht hat.
(3) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen gestattet, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen. Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten.
(4) Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.
(5) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.
(6) Zeugen haben das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn sie durch ihre wahrheitsgemäße Aussage selbst belasten würden. Das Gericht ist befugt, die genauen Gründe zu erfragen.

§ 26 Zeugenschutz

(1) Zeugen können unter bestimmten Voraussetzungen in Schutz genommen werden.
(2) Der Schutz kann unter anderem darin bestehen, dass die Identität des Zeugen geheim gehalten wird oder, dass er an einem anderen Ort untergebracht wird. Auch ist möglich, die Zeugenaussage außerhalb der Verhandlung durchzuführen.
(3) Die Entscheidung über den Zeugenschutz trifft die Executive des Los Santos Police Department´s.

§27 Miranda Warnung

(1) Jeder Bürger hat das Recht, die Miranda-Warnung mindestens zweimal vorgelesen zu bekommen.

(2) Das LSPD und das LSSD sind verpflichtet, vor der Inhaftierung bei direkt inhaftierung ins Staatsgefängnis die Rechte verständlich vorzulesen.

(3) Die Miranda Warnung muss wie folgt vorgelesen werden

  1. Sie sind Beschuldigter einer oder mehrerer Straftaten. Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen kann, wird vor Gericht gegen Sie verwendet! Sie haben das Recht, sich selbst zu verteidigen, einen Anwalt hinzuzuziehen oder von einem Pflichtverteidiger vertreten zu werden. Und das Recht zu erfahren, was Ihnen vorgeworfen wird. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?

 Diese ausführlichere Version der Strafprozessordnung bietet eine klarere Darstellung der verschiedenen Bestimmungen und Rechte im Strafverfahren, um die Rechtsstaatlichkeit und Fairness in der Justiz zu gewährleisten.