Gesetz der Illegale Gegenstände

§ 1 Begrifflichkeit

Im ersten Abschnitt des Gesetzes wird definiert, dass das Gesetz der Illegalen Gegenstände den Umgang mit illegalen Gegenständen regelt. Diese Substanzen werden allgemein als Betäubungsmittel bezeichnet, wobei es bestimmte Substanzen gibt, die gemäß dem Gesetz verboten sind. Die genaue Auflistung dieser verbotenen Substanzen findet sich in Anhang I und Anhang II des Gesetzes.

§ 2 Besitz

Der zweite Abschnitt des Gesetzes befasst sich mit dem Besitz von illegalen Naturmaterialien nach Anhang I und illegalen Gegenständen nach Anhang II. Dieser Besitz ist strafbar. Auch hier kann, ähnlich wie beim Besitz, unter bestimmten Umständen eine Lizenz des DOJ die Herstellung erlauben, sofern sie im kontrollierten Rahmen stattfindet.

§ 3 Anbau und Herstellung

Im dritten Abschnitt des Gesetzes wird die Herstellung von illegalen Naturmaterialien und illegalen Gegenständen als strafbar erklärt. Auch hier kann, ähnlich wie beim Besitz, unter bestimmten Umständen eine Lizenz des DOJ die Herstellung erlauben, sofern sie im kontrollierten Rahmen stattfindet.

Der Anbau von illegalen Naturmaterialien sowie das sammeln von Illegalen Gegenständen ist verboten.

  1. Wer in seinem Garten oder auf öffentlichen Plätzen z.B. (Hub, Wiesen, Sportplätzen) Cannabis anbaut, begeht eine Straftat.
  2. Das sammeln von Chemikalien und andere Pflanzliche Substanzen die zur Herstellung von Drogen benötigt werden, ist verboten und zählt als Straftat
  3. Das mitführen von Chemikalien und Drogen im Auto, Rucksack stellt nur eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe, Haftstrafe und das Beschlagnahmen dieser führt

§ 3.1 Handel in kleinen Mengen

Der nächste Abschnitt, § 3.1, beschäftigt sich mit dem Handel und Ankauf von illegalen Naturmaterialien und illegalen Gegenständen in kleinen Mengen <10. Dies ist ebenfalls grundsätzlich strafbar.

§ 3.2 Handel in großen Mengen

Schließlich behandelt der Abschnitt § 3.2 den Handel und den Ankauf von illegalen Naturmaterialien und illegalen Gegenständen in großen Mengen. In diesem Fall wird der Handel als "große Menge" betrachtet, wenn es sich um 10 Einheiten oder mehr handelt.

Strafmaß

Jeglicher illegale Zusammenhang mit Naturmaterialien sowie Gegenständen (§2, §3, §3.1, §3.2 des BtMG) sind strafbar und werden mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft. Hierzu zählt auch der Versuch, dieser ist ebenfalls strafbar.

Insgesamt stellt das Gesetz der Illegalen Gegenstände eine umfassende rechtliche Grundlage dar, um den Umgang mit Illegalen Gegenständen zu regeln und sicherzustellen, dass dies im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit geschieht. Es definiert klare Grenzen für Besitz, Herstellung und Handel und ermöglicht gleichzeitig Ausnahmen für den Eigenbedarf sowie für kontrollierte wissenschaftliche und medizinische Zwecke.

Anlage I - Illegalen Naturmaterialien

Nr           Bezeichnung 

1 Methylamin

2 Mutterkorn 

3 Lysergid

4 Mohnpflanze

5 Kokainblatt

6 Eisen

7 Kupfer

8 Goldbarren

9 Metallblöcke

10 Dimethylamin



Anlag II - Illegale Gegenstände

Nr           Bezeichnung

1 Boosting Tablet

2 Dietriche

3 8.62 Munition

4 Mehr als 60 x 9mm Munition

5 5.56 Munition

6 50.AE Munition
Munitionsherstellung

Nahkampfwaffen Herstellung

9 Schießpulver
10 Pyrotechnik (Feuerwerk)

11 Phenylaceton